EU AI Act Artikel 19 — Konformitätsbewertung und Dokumentation
Anforderungen des EU AI Act Artikel 19 an die Konformitätsbewertung: technische Dokumentation, Selbstbewertung, Bewertung durch Benannte Stellen und Log-Aufbewahrung.
Artikel 19 des EU AI Acts verpflichtet Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, vor der Markteinführung eine Konformitätsbewertung durchzuführen.
Die Protokolle müssen mindestens sechs Monate aufbewahrt werden und für Marktüberwachungsbehörden zugänglich sein.
Selbstbewertung vs. Benannte Stelle
Für die meisten Hochrisiko-KI-Systeme können Anbieter eine Selbstbewertung gemäß dem internen Kontrollverfahren nach Anhang VI durchführen. Für KI-Systeme zur biometrischen Identifikation und bestimmte andere Hochrisikokategorien ist eine Drittbewertung durch eine akkreditierte Benannte Stelle erforderlich.
Dokumentationsanforderungen
Die Konformitätsbewertung erfordert die in Artikel 11 und Anhang IV spezifizierte technische Dokumentation — einschließlich Systembeschreibung, Entwicklungsmethodik, Informationen zu Trainingsdaten, Leistungsmetriken und Risikomanagement.